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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung von Gabelstaplern und Flurfördergeräten

der Müller Maschinen e.K. – August-Euler-Str.9 – 50259 Pulheim (nachfolgend „Vermieter“ genannt“)

Gabelstapler u. Flurfördergeräte sind grundsätzlich nur für den innerbetrieblichen Verkehr auf glatten, ebenen Hallenböden wie Industrie-Estrich oder Beton, im Außenbereich auf gepflasterten Böden, Beton und Asphalt zugelassen. Bei Straßenbetrieb gelten die Vorschriften der STVZO.


 § 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

a) Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge der Firma Müller Maschinen e.K. für die Vermietung von Gabelstaplern und Flurfördergeräten. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

b) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Die Vermietung erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises des Mieters.

c) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungs- gemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Alle Geräte müssen vollgetankt und aufgeladen zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach der Mietzeit in Rechnung gestellt.

d) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen und jeden beabsichtigten Wechsel vorab schriftlich anzuzeigen. Die Änderung der Einsatzbedingungen und Nutzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch den Vermieter.

e) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

f) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

g) Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Mietbedingungen für Gabelstapler gelten gegenüber allen Mietern, auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

h) Gemäß FEM-Richtlinien muss der Bediener des Mietgerätes mindestens 18 Jahre alt sein, im Besitz eines gültigen Kfz-Führerscheines sein und einen gültigen Stapler Führerschein vorweisen können.

i) Der Mieter darf den Mietgegenstand erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat. 

§ 2 Kosten und Versicherung

a) Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art. 

b) Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten, von denen er sich im Vorhinein Kenntnis zu verschaffen hat. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen des Vermieters bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten. Wartungsarbeiten und normale Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden, Haftpflicht Schäden und mechanische Beschädigung an Lenkung, Bereifung, Karosserie und Kabine, Gabelzinken, am Hubgerüst sowie an den Hydraulik Leitungen des Gabel- Staplers und Schäden durch unsachgemäße Behandlung gehen zu Lasten des Mieters. 

c) Der Mieter verpflichtet sich weiter, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschaden zu versichern. Darüber hinaus kann der Vermieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf den Vermieter. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflicht Versicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann der Vermieter eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern. 

d) Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er den Vermieter von allen zu vertretenden Ansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten. 

§ 3 Übergabe und Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

a) Der Vermieter hat den Gabelstapler in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand und mit einer gültigen FEM 4.004 Prüfung (UVV) zu übergeben. 

b) Bei Übergabe erkennbare Mängel an der Mietsache müssen vom Mieter beim Vermieter sofort und schriftlich gerügt werden. 

c) Der Vermieter behält sich vor, die Mangelbehebung an der Mietsache auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte auszuführen oder bei Belanglosigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Funktion auf eine sofortige Mängelabbestellung zu verzichten. 

d) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen. 

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters 

Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei 

• grobem Verschulden des Vermieters 

• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens 

• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. 

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld 

a) Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mieter hat zuzüglich zur Miete sämtliche Nebenkosten (Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung usw.) zu zahlen. Der Mietzins sowie die Nebenkosten sind jeweils im Voraus zu zahlen. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Mahnkosten zu ersetzen. 

b) Der Berechnung der Miete liegt eine normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag, 5 Werktagen in der Woche und maximal 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüberhinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden und werden gesondert abgerechnet. Die Monatsmiete wird nach der Anzahl der Miet-Tage berechnet und beginnt mit dem Tag der Anlieferung. 

c) Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder insoweit es sich um solche in einem rechtsanhängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt. 

d) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. 

e) Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf der Vermieter unbeschadet anderer Rechte: 

• sämtliche Forderungen aus der Kunden- Lieferantenbeziehung sofort fällig stellen und 

• sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten 

Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 12%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Vermieter ist zudem berechtigt einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter gegenüber dem Mieter vorbehalten. 

f) Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. 

g) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. 

§ 6 Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung 

a) Die Mietsache bleibt uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. 

b) Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt. 

c) Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf der Mietsache weder entfernen noch abändern oder entstellen. 

d) Der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen. 

e) Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab durch mündliche Anzeige mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme. 

f) Der Mieter hat den Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft. 

g) Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und sein Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen. 

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters 

Der Mieter verpflichtet sich, 

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, insbesondere auch vor Witterungseinflüssen und Gewaltschäden durch Überbeanspruchung. Die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken ist untersagt. 

b) die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. auch die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe und der Ersatz von Verbrauchsmaterialien, bei Batterie betriebenen Geräten insbesondere die Kontrolle des Wasserstands der Batterie nach dem Laden (hierfür ist ausschließlich entmineralisiertes Wasser zu verwenden!) 

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt. 

Der Mieter schließt ausdrücklich aus, den Mietgegenstand wie folgt einzusetzen: 

- in Tunnel- oder Wasser – Baustellen 

- auf Baustellen oder in Bereichen, wo Betonspritz-, Putz-, Maler- und/oder Sandstrahlarbeiten ausgeführt werden 

- auf Baustellen oder in Bereichen, in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät 

- in Bereichen, wo Schweiß-, Schleif- und Trennschleifarbeiten ausgeführt werden 

- in Fischerei- und Schlachtbetrieben 

- in Gießerei- und Verhüttungsbetrieben 

- für Zug-, Schub- und Schüttgutarbeiten 

d) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. 

§ 8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes 

a) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). 

b) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 

c) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Abs. b und c gilt entsprechend. 

d) Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Tag zu prüfen. 

§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht 

a) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 

b) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. 

c) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 8 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden. 

§ 10 Weitere Pflichten des Mieters 

a) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 

b) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter durch Einschreiben und vorab mündliche Anzeige unverzüglich zu benachrichtigen. 

c) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigungen jeglicher Art des Mietgegenstandes zu treffen. 

d) Der Mieter hat bei allen Unfällen unverzüglich den Vermieter zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten, z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung etc. ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen. 

e) Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für 

- den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät 

- die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort, die für den Einsatz des Mietgegenstandes notwendig sind 

- den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt. 

f) Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird ausdrücklich hingewiesen. 

g) Bei Störungen von sicherheitsrelevanten Betriebsfunktionen oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb des Mietgegenstandes sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen. 

h) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Abs. a) – g), so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. 

§ 11 Kündigung 

a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Wird nicht zum möglichen Kündigungszeitpunkt schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Mietzeit automatisch um einen Monat. 

b) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, insbesondere: 1) im Falle des § 5 Abs. d) 

2) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert 

3) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt 

4) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Abs. a)

c) macht der Vermieter von dem ihm nach § 11 Abs. b) zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Abs. d) in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung. 

d) Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach § 11 Abs. b) die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen. 

§ 12 Verlust des Mietgegenstandes 

a) Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. 

§ 13 Datenschutz und personenbezogene Daten 

 a) Durch Abschluss dieses Mietvertrages erklärt sich der Mieter mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Angaben durch den Vermieter in Verbindung mit diesem Mietvertrag für die Zwecke der berechtigten Interessen des Vermieters einverstanden, einschließlich statistischer Auswertung, Bonitätskontrolle und Schutz seines Vermögens. 

b) Wenn der Mieter diesen Mietvertrag verletzt, können seine personenbezogenen Daten dementsprechend Dritten offengelegt oder weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder um dem Vermieter entstehende Vermögensschäden zu verhindern. 

c) Der Mieter hat das Recht, seine dem Vermieter vorliegenden personenbezogenen Angaben einzusehen und ggf. zu korrigieren. 

d) Der Vermieter ist berechtigt, die Maschinen mit einer GPS-Überwachung auszustatten und zusätzliche Daten für die Abrechnung zu erfassen sowie den jeweiligen den Standort des Mietobjektes zu ermitteln. 

e) Mit Abschluss dieses Mietvertrages stimmt der Mieter der Datenschutzerklärung zur Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Der Mieter erklärt sich mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag/Einsatztagebuch mit der genannten Datenschutzerklärung einverstanden. Es gilt die EU-DSGVO sowie die BDSG. 

f) Die Parteien verpflichten sich, das Datengeheimnis zu wahren und die Regelungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien bekannt werden bzw. die be- oder verarbeitet werden, dürfen von den Parteien nicht zu einem anderen als dem zur jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck genutzt oder anderen zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des jetzigen Vertragsverhältnisses der Parteien fort. Die Parteien werden auch die im Rahmen dieses Vertrages tätig werdenden Nachunternehmer / Nachunternehmen bei ihrer Beauftragung auf die Einhaltung des Datengeheimnisses und der Vertraulichkeit schriftlich verpflichten. 

§ 14 Sonstige Bestimmungen 

a) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

b) Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz 50259 Pulheim des Vermieters. 

c) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz 50259 Pulheim des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.