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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Gabelstapler und Flurfördergeräte

der Müller Maschinen e.K. – August-Euler-Str.9 – 50259 Pulheim (nachfolgend „Verkäufer“ genannt“)

Gabelstapler u. Flurfördergeräte sind grundsätzlich nur für den innerbetrieblichen Verkehr auf glatten, ebenen Hallenböden wie Industrie-Estrich oder Beton, im Außenbereich auf gepflasterten Böden, Beton und Asphalt zugelassen. Bei Straßenbetrieb gelten die Vorschriften der STVZO.


§ 1 Allgemeines

a) Diese vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt), jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens.

b) Diese Vertragsbedingungen finden keine Anwendung auf Mietverträge, Leasingverträge und Einkaufsbedingungen, für die gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers Anwendung finden. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Verkäufer in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

c) Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Gesonderte oder entgegenstehende Bedingungen finden nur Anwendung, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung

a) Das Angebot des Verkäufers ist bis zum Zustandekommen des Kaufvertrages freibleibend.

b) Der Kaufvertrag kommt entweder durch separate schriftliche Vereinbarung oder mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Er richtet sich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers und diesen Vertragsbedingungen.

c) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Fotos, Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

d) Als garantiert sind nur solche Beschaffenheiten anzusehen, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend, garantiert.

e) Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Käufer an diese Bestellung vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des Bestellschreibens beim Verkäufer. Für die Verpflichtung beider Parteien ist die schriftliche Anerkennung des Verkäufers (Auftragsbestätigung) maßgebend.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

a) Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Lager Pulheim (EXW– INCOTERMS 2000; ab 01. Januar 2011 INCOTERMS 2010), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll. Diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

b) Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes beim Verkäufer oder die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Verkäufers. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.

c) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind nur an den Verkäufer zulässig. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler sind nicht zulässig, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

d) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. 

e) Der Käufer hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.


§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

a) Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 

b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

c) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz für etwaige Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) zu verlangen. Verletzt der Käufer schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, für den insoweit entstandenen Schaden (einschl. Mehraufwendungen) Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, wenn der Käufer mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten. 

d) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse muss der Verkäufer dem Käufer in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

§ 5 Übernahme, Gefahrübergang, Versand und Ausfuhr

a) Insofern im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung schriftlich festgelegt wurde, erfolgt die Lieferung grundsätzlich ab Werk Pulheim durch Übernahme seitens des Käufers oder durch Versand. Wird die Bereitschaft zur Übernahme des Kaufgegenstandes vom Käufer nicht mindestens eine Woche vor dem festgelegten Liefertermin schriftlich erklärt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu versenden. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat oder vom Verkäufer einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder gerät dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere einer Einlagerung) hat der Käufer zu tragen. 

b) Wenn der Käufer einen Transport des Kaufgegenstands ins Ausland wünscht, ist er selbst für die Beachtung aller Zoll-, Steuer- oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Ein- und Ausfuhrvorschriften verantwortlich. Der Käufer hat insbesondere alle erforderlichen Formulare selbst auszustellen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie die Abfertigung des Liefergegenstandes zu organisieren und/ oder der Begleitpapiere zu besorgen. 

c) Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. 

d) Verpackungsmaterialien gehen in das Eigentum des Käufers über und werden nicht zurückgenommen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. 

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Käufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. 

c) Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. 

d) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst des Verkäufers durchführen lassen. 

e) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den des Verkäufers entstandenen Ausfalls. 

f) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er hat jedoch den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers aufrecht zu erhalten und dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Verkaufswertes (einschließlich gültiger MwSt.) abzutreten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 

g) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

h) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

i) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 7 Mängelhaftung, sonstige Haftung und Gewährleistung

a) Unter diesen Geschäftsbedingungen werden vom Verkäufer gebrauchte Gabelstapler und Flurfördergeräte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wegen Mängeln und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

b) Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist wie folgt eingeschränkt: 1. Der Verkäufer haftet bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 2. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet er ebenfalls nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 3. Außer in den in §7b) Abs. 1 und 2. genannten Fällen haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.

c) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung seiner Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter.

d) Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 8 Datenschutz und personenbezogene Daten

a) Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern und durch von ihm beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.


§ 9 anwendbares Recht

a) Unabhängig vom Sitz des Käufers unterliegen die vertraglichen Beziehungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz 50259 Pulheim des Verkäufers.

b) Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz 50259 Pulheim des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Verkäufer kann aber auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.